Unternehmen, die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen, prinzipiell immer (ASiG §§ 1,5). Sofern Betriebe aber durchschnittlich weniger als 21 Beschäftigte haben, können sie auch die Betreuung nach dem Unternehmermodell wählen. Die dann geltenden Bedingungen werden von der jeweils zuständigen Berufsge-nossenschaft definiert. Die dabei ebenfalls erforderliche Beratung kann von einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem überbetrieblichen Dienst wahrgenommen werden.
Entscheidend ist, dass bei der Beratung betriebsspezifische Gesundheitsgefahren, Betriebsgröße, Zusammen-setzung und Qualifikation der Belegschaft sowie die Betriebsorganisation berücksichtigt werden. Es sollten deshalb Berater bevorzugt werden, die die betrieblichen Abläufe und Aufgaben kennen und kurzfristig (also vor Ort) erreichbar sind. Ferner ist entscheidend, dass es gelingt, ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis aufzubauen, denn BGM-Berater sind keine Aufsichtspersonen, haben keine Weisungsbefugnis und verhängen niemals Bußgelder.
Letztlich ist auch darauf zu achten, dass BGM-Beratung immer alle Aspekte des betrieblichen Gesundheits-managements umfasst. Die
gegenwärtig vielfach angebotene Beratung unter Ausschluss technischer Aspekte - also ohne vorbeugenden Brandschutz, elektrische Sicherheit, Gefahrstoffmanagement, Lärmschutz, etc. - ist nicht
gesetzeskonform, führt für den Unternehmer im Falle von Personen- oder Sachschäden zu strafrecht-lichen Konsequenzen, Regressforderungen sowie Bußgeldbescheiden durch die zuständige
Berufsgenossen-schaft und ist keine qualifizierte BGM-Beratung.
Die Mindest-Beratungszeiten werden nach Betriebsart (Größe, Gefährdungspotenzial, …) federführend von der DGUV festgelegt. Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass pro Jahr und Beschäftigte für die sicher-heitstechnische und arbeitsmedizinische Grundbetreuung mindestens 0,5 Beratungsstunden anfallen. Sofern umfangreichere Gefährdungsbeurteilungen mit aufwändigen Messungen, Analysen und Gutachten erforderlich werden, entsteht natürlich zusätzlicher Zeitbedarf. Grundsätzlich ist die Beratung zum betrieblichen Gesund-heitsmanagement Bestandteil betrieblicher, innovativer Entwicklung und von daher auf Kontinuität angelegt.
Bisher waren Betriebe, die maximal 10 Beschäftigte haben, von der Durchführung einer Gefährdungsbeur-teilung befreit (§ 6 Abs.1 Satz 3 ArbSchG - alt). Durch die Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes wurde dieser Satz gestrichen und damit klar gestellt, dass Gefährdungsbeurteilungen für Betriebe bereits ab der/dem ersten Beschäftigten erforderlich sind. Zudem ist dies unabhängig davon, ob diese/dieser Beschäftigte in Teil- oder Vollzeit arbeitet. Durch diese Regelung wurde das ArbSchG in einem weiteren Punkt der EWG-Richtlinie 89/391 angepasst. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen wurden ersatzlos gestrichen. Damit müs- sen jetzt auch Kleinbetriebe, die eine/n oder mehr Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beschäftigen, über Unterlagen verfügen, aus denen
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen,
- die daraus abgeleiteten, risikominimierenden Maßnahmen und
- die Ergebnisse ihrer Evaluation ersichtlich sind.
Eigentlich ist das nicht neu, da die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Größe eines Betriebes bereits in der Gefahrstoffverordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicher-heitsverordnung vorgeschrieben wurde. Nunmehr wird diese Forderung zentral im übergeordneten ArbSchG geregelt.